top of page

AGB

1. Haftung bei Pflichtverletzung

 

Im Falle einer Verletzung dieser vertraglichen Pflichten (Mieterpflichten) haftet der Mieter vollumfänglich für alle daraus entstehenden Schäden. Eine etwaig vereinbarte Haftungsbeschränkung oder Versicherungsdeckung entfällt in diesem Fall vollständig. Der Mieter erteilt der Vermieterin hiermit die unwiderrufliche Ermächtigung, im Zusammenhang mit einem Schadenfall die notwendige Einsicht in polizeiliche und/oder behördliche Akten zu nehmen.

 

2. Verkehrsregelverletzungen

 

 

2.1 Einhaltung der Vorschriften

 

Der Mieter ist verpflichtet, alle nationalen und internationalen Verkehrsregeln sowie die geltenden Gesetze strikt einzuhalten.

 

2.2 Haftung für Zuwiderhandlungen

 

Der Mieter trägt bis zur vollständigen und ordnungsgemässen Rückgabe des Fahrzeugs die ausschliessliche Verantwortung für sämtliche mit dem Mietfahrzeug begangenen Widerhandlungen gegen geltende Gesetze, insbesondere das Strassenverkehrsgesetz (SVG), ungeachtet der Person des Lenkers (Mieter, Zusatzfahrer oder Hilfsperson). Wird die Vermieterin (AFM Drive GmbH) aufgrund der Halterhaftung oder anderer Bestimmungen in Anspruch genommen, ist die AFM Drive GmbH berechtigt, sämtliche anfallenden Bussen, Gebühren, Verfahrenskosten und sonstige Aufwendungen an den Mieter zu fakturieren.

 

2.3 Administrative Bearbeitungsgebühr

 

Als Fahrzeughalterin ist die Vermieterin gesetzlich verpflichtet, bei behördlichen Anfragen im Falle von Verkehrsverstössen die erforderlichen Personendaten des Fahrzeuglenkers bzw. Mieters an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Der Mieter verpflichtet sich, der Vermieterin für diesen administrativen Aufwand eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von CHF 35.00 zu entrichten.

 

2.4 Sicherstellung des Fahrzeugs

 

Wird das Mietfahrzeug infolge von Verkehrsregelverletzungen durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft sichergestellt, verlängert sich die Mietdauer für den Mieter automatisch, bis das Fahrzeug am Geschäftssitz der AFM Drive GmbH wieder eingetroffen und verfügbar ist. Für diese Dauer wird der Mieter mit dem vereinbarten ordentlichen Stunden- oder Tagesmietansatz der AFM Drive GmbH zur Rechenschaft gezogen.

 

3. Haftung, Haftungsbeschränkung und Schutzoptionen

 

 

3.1 Haftung des Mieters gegenüber der Vermieterin

 

Der Mieter haftet verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden am Mietfahrzeug, dessen Untergang oder Verlust (inkl. Diebstahl), die während der Mietdauer entstehen, und zwar bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts. Für Schäden, die durch Zusatzfahrer oder sonstige Hilfspersonen verursacht werden, haftet der Mieter vollumfänglich, wobei das Verhalten dieser Personen dem Mieter als eigenes Verhalten zugerechnet wird. Bei mehreren Mietern eines Fahrzeuges besteht eine solidarische Haftung für den eingetretenen Schaden.

 

3.2 Umfang der Haftung

 

Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich über den eigentlichen Sachschaden hinaus und umfasst, ist aber nicht beschränkt auf:

  • a) Die Reparaturkosten oder den Minderwert des Fahrzeugs, beides unter Berücksichtigung einer angemessenen Wertminderung.

  • b) Den Transport und die Abschleppkosten.

  • c) Den Selbstbehalt der Haftpflichtversicherung sowie einen allfälligen Bonusverlust.

  • d) Die Kosten eines von der Vermieterin in Auftrag gegebenen Gutachtens.

  • e) Eine administrative Bearbeitungspauschale in Höhe von CHF 150.00 pro Schadenfall.

Die Vermieterin ist berechtigt, Ursache und Höhe eines Schadens durch einen unabhängigen Sachverständigen feststellen zu lassen. Die Kosten für dieses Gutachten trägt der Mieter. Der Mieter akzeptiert die Feststellungen des Gutachters gemäss Art. 189 ZPO als verbindliche Grundlage für die Schadenregulierung. Für die Dauer, während der das Fahrzeug infolge eines Schadenereignisses nicht nutzbar ist (Reparaturdauer), kann die Vermieterin dem Mieter den Nutzungsausfall in Rechnung stellen, basierend auf dem vereinbarten Mietansatz. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird der Nutzungsausfall pauschal mit sieben (7) Tagen berechnet.

 

3.3 Zahlungsmodalitäten bei Schaden

 

Die AFM Drive GmbH stellt dem Mieter die Rechnung für einen von diesem zu vertretenden Schaden. Der Rechnungsbetrag ist innert 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei nicht fristgerechter Zahlung wird ab der ersten Mahnung eine Mahngebühr von CHF 18.00 erhoben. Sämtliche weiteren Inkassokosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Schadenersatzforderung entstehen, trägt der Mieter.

 

4. Haftpflichtversicherung für Drittschäden

 

Das Mietfahrzeug ist durch eine Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (MF-HP-Versicherung) gedeckt. Diese Versicherung deckt Personen- und Sachschäden Dritter bis zu einer maximalen Deckungssumme von CHF 100’000’000.00 und ist geografisch auf den europäischen Kontinent beschränkt, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.

 

5. Grobfahrlässigkeit

 

Die nachfolgend genannten Verhaltensweisen stellen grobfahrlässiges Verhalten dar und führen, selbst bei Abschluss einer Haftungsbeschränkung oder Versicherung, zur vollumfänglichen und unbeschränkten Haftung des Mieters gegenüber der Vermieterin und Dritten. Die Aufzählung ist exemplarisch und nicht abschliessend:

  • Jede grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.

  • Jede Fahrweise, bei der sich der Fahrer der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist oder diese pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen hat.

  • Jede Fahrweise, bei der der Fahrer unter Verletzung wesentlicher Vorsichtsgebote handelt und dadurch ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten sollen, um eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden.

  • Jedes Fahren in angetrunkenem Zustand, unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder von die Fahrtüchtigkeit mindernden Medikamenten.

  • Jedes Fahren in übermüdetem Zustand, bei Sekundenschlaf oder Einschlafereignissen.

  • Folgende Verkehrsregelverletzungen, sofern sie zu einem Unfallereignis geführt oder dazu beigetragen haben: überhöhte oder nicht den Verhältnissen angepasste Geschwindigkeit, Nichtbeherrschung des Fahrzeuges, ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren, Nichtbeachtung von Überholverboten und Stoppstrassen sowie Missachtung von Lichtsignalen, Nichtbeachtung der zulässigen Fahrtrichtung, Unaufmerksamkeit und Ablenkung am Steuer z.B. aufgrund der Bedienung von mobilen Telefonen, Radio bzw. Navigationsgeräten etc., Ausschaltung von sicherheitsrelevanten Fahrzeugausrüstungen wie ABS und ESP sowie anderen Fahrstabilitätseinrichtungen, Führen des Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem und betriebssicherem Zustand (z.B. ungenügende Sicherung einer Ladung, ungenügendes Reinigen der Fahrzeugscheiben von Schnee, Eis oder Schmutz, etc.).

  • Ungenügende Fahrzeugsicherung (z.B. fehlende Handbremse beim Abstellen des Fahrzeuges in Gefällen, Nichtabschliessen des Fahrzeuges, Steckenlassen des Schlüssels).

  • Liegenlassen von Wertgegenständen im Fahrzeug.

bottom of page